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   VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464   

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VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464 (https://dejure.org/2012,22218)
VG Würzburg, Entscheidung vom 24.07.2012 - W 1 E 12.464 (https://dejure.org/2012,22218)
VG Würzburg, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - W 1 E 12.464 (https://dejure.org/2012,22218)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bewerbungsverfahrensanspruch;Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens trotz gerichtlicher Verpflichtung zur nochmaligen Entscheidung über eine Bewerbung;Sachlicher Grund;Anhängiges Klageverfahren gegen dienstliche Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 08.07.2011 - 3 CE 11.859

    Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes bei Abbruch des

    Auszug aus VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464
    In einem weiteren Schriftsatz wurde noch geltend gemacht, die vorliegende Konstellation sei mit derjenigen vergleichbar, wie sie dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2011 im Verfahren 3 CE 11.859 zugrunde gelegen habe.

    Müsste nämlich das abgebrochene Auswahlverfahren nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wieder aufgenommen werden oder aber nach Abschluss eventueller Rechtsschutzverfahren gegen eine Auswahlentscheidung im neuen Auswahlverfahren, also möglicherweise erst in zwei bis drei Jahren, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner das derzeitige Verfahren dann erneut abbrechen und sich dabei - rechtmäßig - auf einen neuen sachlichen Grund stützen könnte (so ausdrücklich auch BayVGH v. 08.07.2011 - 3 CE 11.859 - juris).

    Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG vom 25.4.1996, Az. 2 C 21/95; BVerwG vom 22.7.1999, Az. 2 C 14/98) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. NdsOVG vom 14.9.2006, Az. 5 ME 219/06) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH vom 8.7.2011, Az. 3 CE 11.859 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Auszug aus VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464
    Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG vom 22.7.1999, Az. 2 C 14/98; vom 25.4.1996, Az. 2 C 21/95).

    Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG vom 25.4.1996, Az. 2 C 21/95; BVerwG vom 22.7.1999, Az. 2 C 14/98) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. NdsOVG vom 14.9.2006, Az. 5 ME 219/06) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH vom 8.7.2011, Az. 3 CE 11.859 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

    Auszug aus VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464
    Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG vom 22.7.1999, Az. 2 C 14/98; vom 25.4.1996, Az. 2 C 21/95).

    Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG vom 25.4.1996, Az. 2 C 21/95; BVerwG vom 22.7.1999, Az. 2 C 14/98) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. NdsOVG vom 14.9.2006, Az. 5 ME 219/06) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH vom 8.7.2011, Az. 3 CE 11.859 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464
    Das ist z.B. nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG v. 26.01.2012 Az. 2 A 7/09 - juris - RdNr. 27).
  • BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464
    Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG v. 28.11.2011 Az. 2 BvR 1181/11 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2006 - 5 ME 219/06

    Voraussetzungen für den Abruch eines Besetzungsverfahrens durch eine Behörde und

    Auszug aus VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464
    Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil er den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (vgl. BVerwG vom 25.4.1996, Az. 2 C 21/95; BVerwG vom 22.7.1999, Az. 2 C 14/98) oder wenn seit der ersten Ausschreibung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (vgl. NdsOVG vom 14.9.2006, Az. 5 ME 219/06) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (BayVGH vom 8.7.2011, Az. 3 CE 11.859 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 04.05.2011 - 2 B 71/11
    Auszug aus VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464
    Ein Anordnungsgrund ergebe sich auch in Anlehnung an den Beschluss des OVG Bremen vom 4. Mai 2011 (Az. 2 B 71/11).
  • VGH Bayern, 27.07.2012 - 3 ZB 10.2053

    Dienstliche Beurteilung; Reihung; Bildung des Gesamturteils

    Auszug aus VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464
    Über den hiergegen bezüglich der Klageabweisung vom Antragsteller unter dem 04. Oktober 2010 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung (3 ZB 10.2053) ist bislang vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden.
  • VGH Bayern, 18.02.2011 - 3 CE 10.2443

    Beamtenrecht

    Auszug aus VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464
    Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (vgl. auch BayVGH vom 18.2.2011, Az. 3 CE 10.2443).
  • VG Würzburg, 20.07.2010 - W 1 K 10.161

    Dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten; Richtwertvorgaben; Vergabe der

    Auszug aus VG Würzburg, 24.07.2012 - W 1 E 12.464
    Diese Beurteilung wurde aufgrund eines hiergegen durchgeführten Klageverfahrens durch Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. Juli 2010 - Aktenzeichen W 1 K 10.161 - unter Klageabweisung im Übrigen bezüglich der vergebenen Verwendungseignung aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller diesbezüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
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